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Konsularbeglaubigungsgesetz – Regelungen für Beglaubigungen durch Konsularbehörden
Ministerialentwurf vom 20.03.2012

Zusammenfassung

Das Konsularbeglaubigungsgesetz regelt, welche öffentlichen und privaten Urkunden von österreichischen Konsularbehörden beglaubigt werden dürfen, definiert die Befugnisse des Bundesministers und der Vertretungsbehörden und legt Verfahren für Zweifel an Echtheit sowie für elektronische Dokumente fest.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/21/2012XXIV
diplomatische Beziehungen

Zusammenfassung

Das Konsularbeglaubigungsgesetz regelt, welche öffentlichen und privaten Urkunden von österreichischen Konsularbehörden beglaubigt werden dürfen, definiert die Befugnisse des Bundesministers und der Vertretungsbehörden und legt Verfahren für Zweifel an Echtheit sowie für elektronische Dokumente fest.

Schwerpunkte

  • Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich und regelt die Beglaubigung von öffentlichen sowie privaten Urkunden in Papier‑ und elektronischer Form.
  • Der Bundesminister kann Überbeglaubigungen auf Originalen, Duplikaten und Abschriften von österreichischen öffentlichen Urkunden (inkl. Übersetzungen) vornehmen.
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Waldner Wolfgang, Dr.

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