Erweiterung des EBRD‑Zwecks auf Mongolei und den südlichen/östlichen Mittelmeerraum
Ministerialentwurf vom 18.04.2012Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Damit dürfen die Bank und ihre Finanzierungen künftig auch in der Mongolei sowie in den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums eingesetzt werden, sofern mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die drei Viertel der Stimmen repräsentieren, zustimmen. Die Änderung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen für Österreich.Bundesministerium für Finanzen4/19/2012XXIV
Finanzwesen
internationales Abkommen
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Damit dürfen die Bank und ihre Finanzierungen künftig auch in der Mongolei sowie in den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums eingesetzt werden, sofern mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die drei Viertel der Stimmen repräsentieren, zustimmen. Die Änderung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen für Österreich.Schwerpunkte
- Ziel der Änderung: Der Zweck der EBRD wird erweitert, sodass Finanzierungen künftig auch in der Mongolei und im südlichen/östlichen Mittelmeerraum möglich sind.
- Entscheidungsmechanismus: Die Erweiterung tritt nur in Kraft, wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die drei Viertel der Stimmen repräsentieren, zustimmen.
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