Gesetz zur Reduktion des Schwefelgehalts in Gasölen für Binnenschiffe, Sportboote und mobile Geräte
Ministerialentwurf vom 10.05.2012Zusammenfassung
Das Gesetz legt fest, dass Gasöle für Binnenschiffe, Sportboote und mobile Geräte ab 2011 höchstens 10 mg/kg Schwefel enthalten dürfen, regelt die Probenahme, Kostenübernahme und Strafen bei Verstößen und setzt eine EU‑Richtlinie in nationales Recht um.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/11/2012XXIV
Umwelt
Zusammenfassung
Das Gesetz legt fest, dass Gasöle für Binnenschiffe, Sportboote und mobile Geräte ab 2011 höchstens 10 mg/kg Schwefel enthalten dürfen, regelt die Probenahme, Kostenübernahme und Strafen bei Verstößen und setzt eine EU‑Richtlinie in nationales Recht um.Schwerpunkte
- Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst die Inverkehrbringung von Gasölen für Binnenschiffe, Sportboote und mobile Maschinen.
- Gasöle sind alle flüssigen, aus Erdöl gewonnenen Kraftstoffe, die für Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind und unter dem KN‑Code 2710 19 41 fallen.
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