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Erdölbevorratungsgesetz 2012 – Pflicht zur Notstandsreserve für Erdöl und Biokraftstoffe
Ministerialentwurf vom 15.05.2012

Zusammenfassung

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012 verpflichtet Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen und entsprechenden Rohstoffen, jährlich mindestens 25 % ihres Vorjahreseinkaufs als Notstandsreserve zu lagern. Die zentrale Bevorratungsstelle (Erdöllagergesellschaft mbH) verwaltet den Großteil der Reserven; Lagerhalter können die Vorratspflicht übernehmen, wobei umfangreiche Meldungs‑ und Kontrollpflichten gelten.
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend5/16/2012XXIV
Energie

Zusammenfassung

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012 verpflichtet Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen und entsprechenden Rohstoffen, jährlich mindestens 25 % ihres Vorjahreseinkaufs als Notstandsreserve zu lagern. Die zentrale Bevorratungsstelle (Erdöllagergesellschaft mbH) verwaltet den Großteil der Reserven; Lagerhalter können die Vorratspflicht übernehmen, wobei umfangreiche Meldungs‑ und Kontrollpflichten gelten.

Schwerpunkte

  • Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Biokraftstoffherstellung müssen jährlich mindestens 25 % ihres Vorjahreseinkaufs als Pflicht‑Notstandsreserve im Inland halten.
  • Die Vorräte, die für die Pflicht‑Notstandsreserve angerechnet werden, umfassen Bestände in Raffinerien, Umschlaglagern, Tanklagern, Leichtern, Küstentankschiffen, Bunkern und als Betriebsvorräte bei gesetzlichen Verpflichtungen.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

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