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Einführung eines freiwilligen Datenschutzbeauftragten und Entlastung des Datenregisters
Ministerialentwurf vom 16.07.2012

Zusammenfassung

Die DSG‑Novelle 2012 führt einen freiwillig bestellbaren Datenschutzbeauftragten ein, entlastet das Datenverarbeitungsregister von Melde‑ und Vorabkontrollpflichten und beschränkt die Vorabkontrolle auf sensible Daten und Scoring‑Verfahren.
Bundeskanzleramt7/17/2012XXIV
Informatik
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Die DSG‑Novelle 2012 führt einen freiwillig bestellbaren Datenschutzbeauftragten ein, entlastet das Datenverarbeitungsregister von Melde‑ und Vorabkontrollpflichten und beschränkt die Vorabkontrolle auf sensible Daten und Scoring‑Verfahren.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 17a führt den freiwillig bestellbaren Datenschutzbeauftragten ein, der für mindestens drei Jahre bestellt werden kann.
  • Der Bundeskanzler kann per Verordnung Typen von Datenanwendungen zu Standardanwendungen erklären, wenn das Risiko für die Betroffenen gering ist.
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Spindelegger Michael, Dr.

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