Ergänzung des Pflanzenschutzgesetzes: neue Export‑ und Probenahmeregelungen
Ministerialentwurf vom 22.03.2009Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Pflanzenschutzgesetz um neue Export‑ und Probenahmeregelungen: Dokumentationspflicht bei Proben, Wegfall von § 5a, erweiterte Prüfungsbefugnisse für das Bundesamt für Wald und Einführung eines Registrierungs‑ und Kennzeichnungssystems für Exporteure.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/23/2009XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Pflanzenschutzgesetz um neue Export‑ und Probenahmeregelungen: Dokumentationspflicht bei Proben, Wegfall von § 5a, erweiterte Prüfungsbefugnisse für das Bundesamt für Wald und Einführung eines Registrierungs‑ und Kennzeichnungssystems für Exporteure.Schwerpunkte
- Bei jeder Probenahme muss das Kontrollorgan eine Niederschrift erstellen und dem Betrieb aushändigen.
- Die bisherige Regelung § 5a, die das Teilen von Proben regelte, wird vollständig gestrichen.
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