Kraftfahrzeugsektor‑Schutzgesetz – Schutz gebundener Unternehmen im Kfz‑Vertrieb
Ministerialentwurf vom 09.10.2012Zusammenfassung
Das Kraftfahrzeugsektor‑Schutzgesetz schützt gebundene Kfz‑Händler, indem es verbindliche Regelungen für Kündigungsfristen, Rückverkaufsrechte, Aufwandersatz bei Garantie‑ und Gewährleistungsarbeiten sowie den Zugang zu technischen Informationen einführt. Streitigkeiten müssen zunächst durch Schlichtung oder Mediation beigelegt werden. Das Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.Bundesministerium für Justiz10/10/2012XXIV
Verkehr
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Das Kraftfahrzeugsektor‑Schutzgesetz schützt gebundene Kfz‑Händler, indem es verbindliche Regelungen für Kündigungsfristen, Rückverkaufsrechte, Aufwandersatz bei Garantie‑ und Gewährleistungsarbeiten sowie den Zugang zu technischen Informationen einführt. Streitigkeiten müssen zunächst durch Schlichtung oder Mediation beigelegt werden. Das Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.Schwerpunkte
- Das Gesetz gilt für alle Vertriebsbindungsvereinbarungen im Kfz‑Sektor – also für den Verkauf neuer PKW, leichter Nutzfahrzeuge, Ersatzteile sowie für Instandsetzungs‑ und Wartungsleistungen.
- Unbefristete Bindungsverträge können nur schriftlich gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, verkürzt sich auf ein Jahr, wenn der bindende Unternehmer sein Vertriebsnetz umstrukturieren muss.
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