Anpassung des Umwelthaftungsrechts an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ministerialentwurf vom 04.03.2013Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundes‑Umwelthaftungsgesetz, um das Rechtsschutzverfahren an die neuen Verwaltungsgerichte der Länder anzupassen und legt den Inkrafttermin auf den 1. Jänner 2014 fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/5/2013XXIV
Umwelt
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundes‑Umwelthaftungsgesetz, um das Rechtsschutzverfahren an die neuen Verwaltungsgerichte der Länder anzupassen und legt den Inkrafttermin auf den 1. Jänner 2014 fest.Schwerpunkte
- Der Text von § 8 Abs. 1 wird geändert: Statt „administrativen Rechtsmittelverfahren“ heißt es nun „Verfahren vor den Verwaltungsgerichten“, wodurch das Verfahren klarer auf die neuen Gerichte bezogen ist.
- § 13 wird neu gefasst: Das Beschwerderecht richtet sich nun an die Verwaltungsgerichte der Länder, und der Bundesminister erhält das Recht, bei Entscheidungen zu Kosten und Ersätzen sowohl beim zuständigen Landesverwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde bzw. Revision einzulegen.
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