Zusammenfassung
Der Entwurf passt über zehn agrarrechtliche Gesetze an die seit 2012 geltende zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit an. Damit entfällt das Recht, gegen Entscheidungen der Bundesbehörden beim Ministerium Berufung einzulegen; stattdessen ist das Bundesverwaltungsgericht (bzw. das Landesverwaltungsgericht) die zuständige Berufungsinstanz. Das Ministerium bleibt jedoch weisungsberechtigte Oberbehörde.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/6/2013XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Der Entwurf passt über zehn agrarrechtliche Gesetze an die seit 2012 geltende zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit an. Damit entfällt das Recht, gegen Entscheidungen der Bundesbehörden beim Ministerium Berufung einzulegen; stattdessen ist das Bundesverwaltungsgericht (bzw. das Landesverwaltungsgericht) die zuständige Berufungsinstanz. Das Ministerium bleibt jedoch weisungsberechtigte Oberbehörde.Schwerpunkte
- Im BFW‑Gesetz wird der Verweis auf das alte Pflanzenschutzgesetz von 1995 auf das aktuelle Gesetz von 2011 aktualisiert und ein neuer § 27 legt das Inkrafttreten der Änderungen auf den 1. Jänner 2014 fest.
- Im Düngemittelgesetz wird festgelegt, dass der Rechtsweg gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht mehr zum Bundesminister führt, sondern zum Bundesverwaltungsgericht; das Inkrafttreten ist ebenfalls auf den 1. Jänner 2014 datiert.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.