Ergänzung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes – Zuschüsse an Griechenland
Ministerialentwurf vom 05.03.2013Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz: Er ersetzt einen Verweis auf § 66 durch § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 und führt § 2b ein, der dem Finanzminister erlaubt, bis zu 281,2 Mio. € an Griechenland zu zahlen, solange Griechenland seine Verpflichtungen gegenüber den EZB‑Zentralbanken erfüllt. Die Ermächtigung gilt bis 31. Dezember 2025.Bundesministerium für Finanzen3/6/2013XXIV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz: Er ersetzt einen Verweis auf § 66 durch § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 und führt § 2b ein, der dem Finanzminister erlaubt, bis zu 281,2 Mio. € an Griechenland zu zahlen, solange Griechenland seine Verpflichtungen gegenüber den EZB‑Zentralbanken erfüllt. Die Ermächtigung gilt bis 31. Dezember 2025.Schwerpunkte
- Die technische Anpassung ersetzt die Verweisung auf § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes durch § 82 (Bundeshaushaltsgesetz 2013).
- Der Finanzminister darf zusammen mit anderen EU‑Staaten jährliche Zuschüsse an Griechenland gewähren, wenn Griechenland seine Verpflichtungen gegenüber den EZB‑Zentralbanken erfüllt.
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