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Psychologengesetz 2013 – Berufsbezeichnung, Ausbildung und Berufspflichten
Ministerialentwurf vom 27.05.2013

Zusammenfassung

Das Psychologengesetz 2013 legt fest, wer die Bezeichnung "Psychologin" bzw. "Psychologe" führen darf, definiert die Ausbildung in Gesundheits‑ und Klinischer Psychologie, führt verpflichtende Berufspflichten und eine Haftpflichtversicherung ein und schafft einen neuen Psychologenbeirat.
Bundesministerium für Gesundheit5/28/2013XXIV
Gesundheit

Zusammenfassung

Das Psychologengesetz 2013 legt fest, wer die Bezeichnung "Psychologin" bzw. "Psychologe" führen darf, definiert die Ausbildung in Gesundheits‑ und Klinischer Psychologie, führt verpflichtende Berufspflichten und eine Haftpflichtversicherung ein und schafft einen neuen Psychologenbeirat.

Schwerpunkte

  • Die Führung der Bezeichnung "Psychologin" bzw. "Psychologe" ist nur zulässig, wenn ein abgeschlossenes Psychologiestudium mit mindestens 300 ECTS‑Punkten (Bachelor + Master) nachgewiesen wird.
  • Für die postgraduale Ausbildung in Gesundheits‑ und Klinischer Psychologie müssen Bewerber*innen bereits die Berufsbezeichnung führen können und nachweisen, dass sie im Studium mindestens 180 ECTS‑Punkte in psychologischen Grundlagen und weitere 75 ECTS‑Punkte in spezifischen Fachbereichen (z. B. Psychopathologie, Diagnostik) erworben haben.
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Stöger Alois, diplômé

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