Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG) – Rahmen für INSPIRE‑Umsetzung
Ministerialentwurf vom 21.04.2009Zusammenfassung
Das GeoDIG-Gesetz legt einen rechtlichen Rahmen für eine österreichische Geodateninfrastruktur nach EU‑INSPIRE fest: Es definiert den Anwendungsbereich, verpflichtet öffentliche Stellen zur Erstellung von Metadaten, Interoperabilität und Netzdiensten, regelt Zugangsbeschränkungen, Entgelte sowie Koordination, Monitoring und Berichterstattung.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/22/2009XXIV
Umwelt
Zusammenfassung
Das GeoDIG-Gesetz legt einen rechtlichen Rahmen für eine österreichische Geodateninfrastruktur nach EU‑INSPIRE fest: Es definiert den Anwendungsbereich, verpflichtet öffentliche Stellen zur Erstellung von Metadaten, Interoperabilität und Netzdiensten, regelt Zugangsbeschränkungen, Entgelte sowie Koordination, Monitoring und Berichterstattung.Schwerpunkte
- Ziel des Gesetzes ist die Schaffung einer Geodateninfrastruktur für umweltpolitische und andere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können; gilt für elektronische Geodatensätze, die das Staatsgebiet betreffen und zu den in den Anhängen definierten Themen gehören.
- Öffentliche Geodatenstellen müssen Metadaten nach Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 erstellen, diese aktuell halten und für die in Anhang I/II bis 03.12.2010 bzw. Anhang III bis 03.12.2013 bereitstellen.
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