Automatisierte Datenübermittlung von Grundbuch und Kataster an die Finanzverwaltung (Bewertungsgesetz‑Novelle 2009)
Ministerialentwurf vom 19.05.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt § 80 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes 1955 um eine Verpflichtung, Grundbuch‑ und Katasterdaten elektronisch an die Bundesabgabenbehörden zu übermitteln, um die Einheitsbewertung automatisiert zu unterstützen.Bundesministerium für Finanzen5/20/2009XXIV
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt § 80 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes 1955 um eine Verpflichtung, Grundbuch‑ und Katasterdaten elektronisch an die Bundesabgabenbehörden zu übermitteln, um die Einheitsbewertung automatisiert zu unterstützen.Schwerpunkte
- Grundbuchgerichte müssen für jeden Grundbuchbeschluss die Daten zu Eigentümer, Grundstücksnummer, Einlagezahl, Tagebuchzahl, Erwerbstitel und weitere Angaben elektronisch an die Bundesabgabenbehörden übermitteln.
- Das Bundesamt für Eich‑ und Vermessungswesen muss nach Änderungen im Grenz‑ oder Grundsteuerkataster Katasternummer, Flächenangaben, Nutzungsart und weitere technische Daten ebenfalls elektronisch an die Bundesabgabenbehörden übermitteln.
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