Novelle 2010: Reform des Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsgesetzes
Ministerialentwurf vom 22.07.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsgesetz: Er ersetzt den Begriff „Anstalt“ durch „psychiatrische Abteilung“, lockert die Voraussetzungen für die Fortführung einer Unterbringung, reduziert die Pflicht zur zweiten Facharztuntersuchung, überträgt die Vertretung auf Vereine und führt eine Generalklausel für sonstige Rechte‑Beschränkungen ein.Bundesministerium für Justiz7/23/2009XXIV
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsgesetz: Er ersetzt den Begriff „Anstalt“ durch „psychiatrische Abteilung“, lockert die Voraussetzungen für die Fortführung einer Unterbringung, reduziert die Pflicht zur zweiten Facharztuntersuchung, überträgt die Vertretung auf Vereine und führt eine Generalklausel für sonstige Rechte‑Beschränkungen ein.Schwerpunkte
- Der neue § 3 Abs. 2 erlaubt die Fortsetzung einer Unterbringung, wenn die Dauer und Intensität der Freiheitseinschränkung im Verhältnis zum noch zu erwartenden Behandlungserfolg angemessen bleibt.
- Die obligatorische zweite fachärztliche Aufnahmeuntersuchung entfällt; ein zweites Zeugnis kann nur auf Wunsch des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters bis zum Vormittag des nächsten Werktags erstellt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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