Umstellung der Bezüge und Pensionen von Landeshauptleuten auf die Länder
Ministerialentwurf vom 25.08.2009Zusammenfassung
Der Entwurf streicht § 49k Abs. 6 und führt § 49s ein, sodass die Kosten für die Bezüge, Ruhe‑ und Versorgungsbezüge von Landeshauptleuten künftig von den Ländern getragen werden. Der Bundesaufwand von rund 6,3 Mio. € pro Jahr wird damit auf die Länder verlagert.Bundeskanzleramt8/26/2009XXIV
Einkommen
direkt gewählte Kammer
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Zusammenfassung
Der Entwurf streicht § 49k Abs. 6 und führt § 49s ein, sodass die Kosten für die Bezüge, Ruhe‑ und Versorgungsbezüge von Landeshauptleuten künftig von den Ländern getragen werden. Der Bundesaufwand von rund 6,3 Mio. € pro Jahr wird damit auf die Länder verlagert.Schwerpunkte
- Der bisherige § 49k Abs. 6, der die Rückerstattung von Bezügen des Landeshauptmanns und seines ersten Stellvertreters an die Länder regelte, wird gestrichen.
- Ein neuer § 45 Abs. 25 wird eingefügt, der das Inkrafttretensdatum des Wegfalls von § 49k Abs. 6 festlegt (Datum noch nicht konkretisiert).
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