Seveso‑III‑Novelle – neue Pflichten für Betriebe mit gefährlichen Stoffen
Ministerialentwurf vom 19.03.2015Zusammenfassung
Der Entwurf führt die Seveso‑III‑Novelle ein: Betreiber gefährlicher Anlagen müssen ein Sicherheitskonzept, einen Sicherheitsbericht und einen internen Notfallplan erstellen und diese bei der Behörde melden.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3/20/2015XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Der Entwurf führt die Seveso‑III‑Novelle ein: Betreiber gefährlicher Anlagen müssen ein Sicherheitskonzept, einen Sicherheitsbericht und einen internen Notfallplan erstellen und diese bei der Behörde melden.Schwerpunkte
- Der bisherige § 84h wird zu § 84p umbenannt, wodurch neue Pflichten für Betreiber von Anlagen mit gefährlichen Stoffen geschaffen werden.
- Ein neuer § 84a‑Abschnitt definiert das Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, und legt fest, dass er für alle Betriebe gilt, die in Anlage 5 genannte Stoffmengen überschreiten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.