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Seveso‑III‑Novelle – neue Pflichten für Betriebe mit gefährlichen Stoffen
Ministerialentwurf vom 19.03.2015

Zusammenfassung

Der Entwurf führt die Seveso‑III‑Novelle ein: Betreiber gefährlicher Anlagen müssen ein Sicherheitskonzept, einen Sicherheitsbericht und einen internen Notfallplan erstellen und diese bei der Behörde melden.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3/20/2015XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Der Entwurf führt die Seveso‑III‑Novelle ein: Betreiber gefährlicher Anlagen müssen ein Sicherheitskonzept, einen Sicherheitsbericht und einen internen Notfallplan erstellen und diese bei der Behörde melden.

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 84h wird zu § 84p umbenannt, wodurch neue Pflichten für Betreiber von Anlagen mit gefährlichen Stoffen geschaffen werden.
  • Ein neuer § 84a‑Abschnitt definiert das Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, und legt fest, dass er für alle Betriebe gilt, die in Anlage 5 genannte Stoffmengen überschreiten.
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Mahrer Harald, Mag. Dr.

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