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Meldepflicht‑Änderungsgesetz – neue Geringfügigkeitsgrenze, strengere Meldungen und Zuschläge
Ministerialentwurf vom 24.03.2015

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert mehrere Sozialversicherungsgesetze: er definiert die Geringfügigkeitsgrenze neu, führt eine zweistufige Arbeitgeber‑Anmeldung ein, verschärft Meldefristen und führt Beitrags‑ sowie Säumniszuschläge ein. Einige alte Bestimmungen werden aufgehoben; das Inkrafttreten ist gestaffelt ab 1. Januar 2017.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/25/2015XXV
soziale Sicherheit

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert mehrere Sozialversicherungsgesetze: er definiert die Geringfügigkeitsgrenze neu, führt eine zweistufige Arbeitgeber‑Anmeldung ein, verschärft Meldefristen und führt Beitrags‑ sowie Säumniszuschläge ein. Einige alte Bestimmungen werden aufgehoben; das Inkrafttreten ist gestaffelt ab 1. Januar 2017.

Schwerpunkte

  • Der Grenzbetrag für geringfügige Beschäftigungen wird dynamisch an die Inflationsrate angepasst und liegt ab 2018 bei einem Betrag, der auf Basis von § 108 Abs. 6 und § 108a Abs. 1 jährlich neu berechnet wird.
  • Arbeitgeber müssen die Pflichtversicherung in zwei Schritten melden: zuerst vor Arbeitsantritt die Grunddaten, dann innerhalb von sieben Tagen die fehlenden Angaben nachträglich per elektronischer Datenfernübertragung.
Image of politician Hundstorfer Rudolf © Parlamentsdirektion

Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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