Meldepflicht‑Änderungsgesetz – neue Geringfügigkeitsgrenze, strengere Meldungen und Zuschläge
Ministerialentwurf vom 24.03.2015Zusammenfassung
Der Entwurf ändert mehrere Sozialversicherungsgesetze: er definiert die Geringfügigkeitsgrenze neu, führt eine zweistufige Arbeitgeber‑Anmeldung ein, verschärft Meldefristen und führt Beitrags‑ sowie Säumniszuschläge ein. Einige alte Bestimmungen werden aufgehoben; das Inkrafttreten ist gestaffelt ab 1. Januar 2017.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/25/2015XXV
soziale Sicherheit
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert mehrere Sozialversicherungsgesetze: er definiert die Geringfügigkeitsgrenze neu, führt eine zweistufige Arbeitgeber‑Anmeldung ein, verschärft Meldefristen und führt Beitrags‑ sowie Säumniszuschläge ein. Einige alte Bestimmungen werden aufgehoben; das Inkrafttreten ist gestaffelt ab 1. Januar 2017.Schwerpunkte
- Der Grenzbetrag für geringfügige Beschäftigungen wird dynamisch an die Inflationsrate angepasst und liegt ab 2018 bei einem Betrag, der auf Basis von § 108 Abs. 6 und § 108a Abs. 1 jährlich neu berechnet wird.
- Arbeitgeber müssen die Pflichtversicherung in zwei Schritten melden: zuerst vor Arbeitsantritt die Grunddaten, dann innerhalb von sieben Tagen die fehlenden Angaben nachträglich per elektronischer Datenfernübertragung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.