Direktverrechnung von Sachverständigenkosten & Korrektur von § 21 im Akkreditierungsgesetz 2012
Ministerialentwurf vom 10.03.2014Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen Absatz in § 10 ein, der festlegt, dass die Kosten für bestellte nicht‑amtliche Sachverständige von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle zu tragen sind, und korrigiert redaktionelle Fehler in § 21.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3/11/2014XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen Absatz in § 10 ein, der festlegt, dass die Kosten für bestellte nicht‑amtliche Sachverständige von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle zu tragen sind, und korrigiert redaktionelle Fehler in § 21.Schwerpunkte
- Die Kosten für nicht‑amtliche Sachverständige, die von Akkreditierung Austria bestellt werden, müssen künftig von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle getragen werden.
- Die Formulierung der Frist in § 21 Abs. 1 und 2 wird von „mit Ablauf des xx.xx 2012“ zu „mit Ablauf des Tages der Kundmachung des AkkG 2012“ geändert, um ein redaktionelles Versehen zu korrigieren.
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