Novelle des Sprengmittelgesetzes zur EU‑Harmonisierung (SprG‑Novelle 2015)
Ministerialentwurf vom 16.07.2015Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler von Schieß‑ und Sprengmitteln ein, schafft ein Notifizierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen und legt strengere Marktüberwachungs- und Strafbestimmungen fest. Inkrafttreten ist der 1. April 2016.Bundesministerium für Inneres7/17/2015XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler von Schieß‑ und Sprengmitteln ein, schafft ein Notifizierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen und legt strengere Marktüberwachungs- und Strafbestimmungen fest. Inkrafttreten ist der 1. April 2016.Schwerpunkte
- Ein neuer Hauptteil legt allgemeine Grundsätze fest: Schieß‑ und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der EU‑Richtlinie entsprechen, von einer benannten Stelle bewertet, mit CE‑Kennzeichnung versehen und mit einer deutschen Betriebsanleitung ausgestattet sind.
- Hersteller können einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, sie bei der Bereitstellung von Unterlagen und der Mitwirkung an behördlichen Maßnahmen zu unterstützen – jedoch dürfen die Kernpflichten des Herstellers nicht delegiert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.