<!--[-->Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 – neue Regeln für gemeinnützige Stiftungen und Fonds<!--]-->
Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 – neue Regeln für gemeinnützige Stiftungen und Fonds
Ministerialentwurf vom 21.10.2015

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 ein, definiert Gründungs‑ und Berichtspflichten für gemeinnützige Stiftungen/Fonds, schafft ein zentrales Register und erweitert steuerliche Begünstigungen (z. B. Abzugsfähigkeit von Vermögensausstattungen).
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft10/22/2015XXV
Steuerwesen

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 ein, definiert Gründungs‑ und Berichtspflichten für gemeinnützige Stiftungen/Fonds, schafft ein zentrales Register und erweitert steuerliche Begünstigungen (z. B. Abzugsfähigkeit von Vermögensausstattungen).

Schwerpunkte

  • Das neue Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 legt den Anwendungsbereich für Stiftungen und Fonds fest, die über Landesgrenzen hinweg gemeinnützige oder mildtätige Aufgaben erfüllen.
  • Für die Gründung einer Stiftung oder eines Fonds ist ein Mindestvermögen von mindestens 50 000 € vorgeschrieben, das durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden muss.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

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