Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 – neue Regeln für gemeinnützige Stiftungen und Fonds
Ministerialentwurf vom 21.10.2015Zusammenfassung
Der Entwurf führt das Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 ein, definiert Gründungs‑ und Berichtspflichten für gemeinnützige Stiftungen/Fonds, schafft ein zentrales Register und erweitert steuerliche Begünstigungen (z. B. Abzugsfähigkeit von Vermögensausstattungen).Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft10/22/2015XXV
Steuerwesen
Zusammenfassung
Der Entwurf führt das Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 ein, definiert Gründungs‑ und Berichtspflichten für gemeinnützige Stiftungen/Fonds, schafft ein zentrales Register und erweitert steuerliche Begünstigungen (z. B. Abzugsfähigkeit von Vermögensausstattungen).Schwerpunkte
- Das neue Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 legt den Anwendungsbereich für Stiftungen und Fonds fest, die über Landesgrenzen hinweg gemeinnützige oder mildtätige Aufgaben erfüllen.
- Für die Gründung einer Stiftung oder eines Fonds ist ein Mindestvermögen von mindestens 50 000 € vorgeschrieben, das durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden muss.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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