Novelle der Gewerbeordnung: neue Regelungen für gefährliche Stoffe, Kreditvermittlung und das GISA‑Register
Ministerialentwurf vom 13.10.2015Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die Gewerbeordnung: Er streicht bestimmte Waren aus § 57, definiert gefährliche Stoffe neu, erweitert das Register für Versicherungs‑ und Kreditvermittler und führt klare Regeln für grenzüberschreitende Kreditvermittlung sowie ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ein.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft10/14/2015XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die Gewerbeordnung: Er streicht bestimmte Waren aus § 57, definiert gefährliche Stoffe neu, erweitert das Register für Versicherungs‑ und Kreditvermittler und führt klare Regeln für grenzüberschreitende Kreditvermittlung sowie ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ein.Schwerpunkte
- Die Wortfolge „Uhren aus Edelmetall, Gold‑ und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen“ wird aus § 57 Abs. 1 gestrichen, wodurch diese Gegenstände nicht mehr zu den verbotenen Waren beim Aufsuchen von Privatpersonen gehören.
- Die Definition von „gefährlichen Stoffen“ wird erweitert: Sie umfasst nun Stoffe und Gemische aus Anhang 5 Teil 2 oder solche, die die Kriterien von Anhang 5 Teil 1 erfüllen, auch in Form von Rohstoffen, Vor‑, Zwischen‑ oder Nebenprodukten.
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