3. Grundstücksverkehr‑Änderungsvereinbarung (3. GruVe‑ÄVE) – Anpassung an EU‑ErbVO
Ministerialentwurf vom 16.11.2015Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die bundes‑landesweite Vereinbarung zum Grundstücksverkehr, um sie an die EU‑ErbVO und das neue Erbrechtsgesetz anzupassen. Kernpunkte sind die Einführung von Verwaltungsgerichtsentscheidungen als Nachweis, klarere Fristen für Erben und ein Verfahren zur Bestellung eines Kurators bei fehlender Verbücherung.Bundesministerium für Justiz11/17/2015XXV
Föderalismus
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die bundes‑landesweite Vereinbarung zum Grundstücksverkehr, um sie an die EU‑ErbVO und das neue Erbrechtsgesetz anzupassen. Kernpunkte sind die Einführung von Verwaltungsgerichtsentscheidungen als Nachweis, klarere Fristen für Erben und ein Verfahren zur Bestellung eines Kurators bei fehlender Verbücherung.Schwerpunkte
- Der Titel der Vereinbarung wird geändert, um die bundesweit einheitliche Regelung für alle landesgesetzlich zu regelnden Grundstücksverkehrsfälle zu betonen.
- Eintragung im Grundbuch ist nur zulässig, wenn ein rechtskräftiger Bescheid, eine Behördebestätigung, eine Verwaltungsgerichtsentscheidung oder die gesetzlich geforderte Erklärung beigefügt wird.
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