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Erweiterung der Zweckbindung von Haftungsentgelten im AFFG
Ministerialentwurf vom 24.03.2014

Zusammenfassung

Das Gesetz erweitert § 5 Abs. 1 des AFFG, sodass sowohl Haftungsentgelte (§ 7) als auch Zahlungen nach § 4 künftig auf ein Bundeskonto bei der OeKB gebucht werden müssen, um das mittelfristige Haftungsmanagement zu stärken. Inkrafttreten ist für 2014 vorgesehen.
Bundesministerium für Finanzen3/25/2014XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Das Gesetz erweitert § 5 Abs. 1 des AFFG, sodass sowohl Haftungsentgelte (§ 7) als auch Zahlungen nach § 4 künftig auf ein Bundeskonto bei der OeKB gebucht werden müssen, um das mittelfristige Haftungsmanagement zu stärken. Inkrafttreten ist für 2014 vorgesehen.

Schwerpunkte

  • Die neue Regelung schreibt vor, dass alle Beträge, die als Entgelt für die Übernahme von Haftungen (§ 7) sowie solche, die nach § 4 zu vergüten sind, laufend auf ein Bundeskonto bei der OeKB gutzuschreiben sind.
  • Durch die Zweckbindung der Haftungsentgelteinnahmen wird das mittelfristige Haftungsmanagement des Exportfinanzierungsverfahrens flexibler und kann schneller auf Markt‑ und Wechselkursentwicklungen reagieren.
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Spindelegger Michael, Dr.

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