Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert § 5 Abs. 1 des AFFG, sodass sowohl Haftungsentgelte (§ 7) als auch Zahlungen nach § 4 künftig auf ein Bundeskonto bei der OeKB gebucht werden müssen, um das mittelfristige Haftungsmanagement zu stärken. Inkrafttreten ist für 2014 vorgesehen.Bundesministerium für Finanzen3/25/2014XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert § 5 Abs. 1 des AFFG, sodass sowohl Haftungsentgelte (§ 7) als auch Zahlungen nach § 4 künftig auf ein Bundeskonto bei der OeKB gebucht werden müssen, um das mittelfristige Haftungsmanagement zu stärken. Inkrafttreten ist für 2014 vorgesehen.Schwerpunkte
- Die neue Regelung schreibt vor, dass alle Beträge, die als Entgelt für die Übernahme von Haftungen (§ 7) sowie solche, die nach § 4 zu vergüten sind, laufend auf ein Bundeskonto bei der OeKB gutzuschreiben sind.
- Durch die Zweckbindung der Haftungsentgelteinnahmen wird das mittelfristige Haftungsmanagement des Exportfinanzierungsverfahrens flexibler und kann schneller auf Markt‑ und Wechselkursentwicklungen reagieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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