Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen § 8a ein, der Verfahrenshilfe für finanziell schwache Parteien im Verwaltungsgerichtsverfahren regelt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, kann aber unter bestimmten Bedingungen mündlich erfolgen, und die Kosten trägt der Rechtsträger, in dessen Namen das Gericht handelt.Bundeskanzleramt4/29/2016XXV
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen § 8a ein, der Verfahrenshilfe für finanziell schwache Parteien im Verwaltungsgerichtsverfahren regelt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, kann aber unter bestimmten Bedingungen mündlich erfolgen, und die Kosten trägt der Rechtsträger, in dessen Namen das Gericht handelt.Schwerpunkte
- Ein neuer § 8a wird eingeführt, der Verfahrenshilfe für Parteien regelt, die nach Art 6 EMRK oder Art 47 GRC finanziell nicht in der Lage sind und deren Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.
- Der Antrag auf Verfahrenshilfe muss schriftlich gestellt werden; er kann bei der Behörde oder, je nach Verfahrensart, direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.