<!--[-->Novelle zum Mineralrohstoffgesetz – Definition von CO₂‑Strom & flexiblere Aufsichtsregeln<!--]-->
Novelle zum Mineralrohstoffgesetz – Definition von CO₂‑Strom & flexiblere Aufsichtsregeln
Ministerialentwurf vom 31.05.2016

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Mineralrohstoffgesetz: Er führt eine Definition des „Kohlenstoffdioxidstroms“ ein, erlaubt dem Minister, die Erfahrungsanforderungen für Bergbau‑Aufsichtspersonen zu lockern, und verankert die EU‑CCS‑Richtlinie im nationalen Recht.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft6/1/2016XXV
Bergbau

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Mineralrohstoffgesetz: Er führt eine Definition des „Kohlenstoffdioxidstroms“ ein, erlaubt dem Minister, die Erfahrungsanforderungen für Bergbau‑Aufsichtspersonen zu lockern, und verankert die EU‑CCS‑Richtlinie im nationalen Recht.

Schwerpunkte

  • Der Entwurf definiert den „Kohlenstoffdioxidstrom“ als fast reinen CO₂‑Strom, verbietet das Einbringen von Abfällen und erlaubt nur geringe Mengen zufälliger oder zu Überwachungszwecken zugesetzter Stoffe, solange keine Gefahr für Umwelt, Gesundheit oder die Speicherintegrität besteht.
  • Der Minister kann künftig per Verordnung die geforderte Mindestdauer praktischer Erfahrung für Aufsichts‑ und Leitungspositionen im Bergbau bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential senken.
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Mahrer Harald, Mag. Dr.

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