Novelle zum Mineralrohstoffgesetz – Definition von CO₂‑Strom & flexiblere Aufsichtsregeln
Ministerialentwurf vom 31.05.2016Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Mineralrohstoffgesetz: Er führt eine Definition des „Kohlenstoffdioxidstroms“ ein, erlaubt dem Minister, die Erfahrungsanforderungen für Bergbau‑Aufsichtspersonen zu lockern, und verankert die EU‑CCS‑Richtlinie im nationalen Recht.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft6/1/2016XXV
Bergbau
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Mineralrohstoffgesetz: Er führt eine Definition des „Kohlenstoffdioxidstroms“ ein, erlaubt dem Minister, die Erfahrungsanforderungen für Bergbau‑Aufsichtspersonen zu lockern, und verankert die EU‑CCS‑Richtlinie im nationalen Recht.Schwerpunkte
- Der Entwurf definiert den „Kohlenstoffdioxidstrom“ als fast reinen CO₂‑Strom, verbietet das Einbringen von Abfällen und erlaubt nur geringe Mengen zufälliger oder zu Überwachungszwecken zugesetzter Stoffe, solange keine Gefahr für Umwelt, Gesundheit oder die Speicherintegrität besteht.
- Der Minister kann künftig per Verordnung die geforderte Mindestdauer praktischer Erfahrung für Aufsichts‑ und Leitungspositionen im Bergbau bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential senken.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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