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Novelle zum Kartellgesetz – Schadensersatz, Verjährung und Transparenz
Ministerialentwurf vom 25.08.2016

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Kartellgesetz um einen neuen Abschnitt (§ 37a‑§ 37m), der Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen regelt, Verjährungsfristen anpasst und Beweis‑ sowie Offenlegungspflichten stärkt. Zusätzlich werden organisatorische Bestimmungen zu Laienrichtern, Sachverständigen und Besoldung des Bundeskartellanwalts geändert.
Bundesministerium für Justiz8/26/2016XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Kartellgesetz um einen neuen Abschnitt (§ 37a‑§ 37m), der Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen regelt, Verjährungsfristen anpasst und Beweis‑ sowie Offenlegungspflichten stärkt. Zusätzlich werden organisatorische Bestimmungen zu Laienrichtern, Sachverständigen und Besoldung des Bundeskartellanwalts geändert.

Schwerpunkte

  • Ergänzt § 12 um Absatz 4, sodass das Kartellgericht bei einer genehmigten Gemeinschaftsgründung entscheiden kann, ob verbundene wettbewerbsbeschränkende Absprachen trotzdem zu sanktionieren sind. Nur bei neuen Erkenntnissen können später Geldbußen erlassen werden.
  • Fügt Z 4 hinzu, das festlegt, dass ein Schaden vollständig oder teilweise gutgemacht sein muss, um als ersatzfähig zu gelten.
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

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