<!--[-->Anpassung des Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetzes – Weitergabe von Typ‑1‑Genetikanalysen erlaubt<!--]-->
Anpassung des Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetzes – Weitergabe von Typ‑1‑Genetikanalysen erlaubt
Ministerialentwurf vom 29.08.2016

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetz: Das Verbot der Nutzung genetischer Daten bleibt für Typ 2‑3‑4 bestehen, während Typ 1 künftig an Arbeitgeber und Versicherer weitergegeben werden darf. Inkrafttreten am 1. Januar 2017.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen8/30/2016XXV
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetz: Das Verbot der Nutzung genetischer Daten bleibt für Typ 2‑3‑4 bestehen, während Typ 1 künftig an Arbeitgeber und Versicherer weitergegeben werden darf. Inkrafttreten am 1. Januar 2017.

Schwerpunkte

  • Arbeitgeber und Versicherer dürfen die Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 nicht erheben, verlangen, annehmen oder anderweitig nutzen.
  • Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 dürfen nun an Arbeitgeber und Versicherer weitergegeben werden, weil sie mit konventionellen Untersuchungsergebnissen vergleichbar sind.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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