Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/6/2016XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Arbeitszeit‑ und Arbeitsruhegesetz für Apotheken an EU‑Recht an: Er führt neue Höchstgrenzen für verlängerte Dienste, reduziert die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden und verlangt schriftliche Zustimmungen für Ausnahmen.Schwerpunkte
- Der Verweis in § 9 Abs. 5 Z 4 wird von „§ 19a Abs. 2“ zu „§ 19a Abs. 2 Z 4“ geändert, um die neue Möglichkeit einer Verlängerung bis zu 32 Stunden zu berücksichtigen.
- Die bisherigen Absätze 1 und 2 von § 19a werden durch neue Absätze 1‑2d ersetzt, die detaillierte Regelungen zu verlängerten Diensten, Durchrechnungszeiträumen und individuellen Zustimmungen enthalten.
