Teilweise Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention
Ministerialentwurf vom 22.04.2014Zusammenfassung
Der Entwurf sieht vor, mehrere veraltete Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuziehen – namentlich zu Art. 17 Z 2 lit. a, Art. 22 Z 1 und Art. 23 – sowie den Vorbehalt zu Art. 25 Z 2/3 nur teilweise zu entfernen. Die Maßnahme richtet sich nach dem aktuellen EU‑Recht, das bereits die gleichen Rechte für Flüchtlinge gewährleistet, und hat keine finanziellen Folgen.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres4/23/2014XXV
Flüchtling
internationales Abkommen
Zusammenfassung
Der Entwurf sieht vor, mehrere veraltete Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuziehen – namentlich zu Art. 17 Z 2 lit. a, Art. 22 Z 1 und Art. 23 – sowie den Vorbehalt zu Art. 25 Z 2/3 nur teilweise zu entfernen. Die Maßnahme richtet sich nach dem aktuellen EU‑Recht, das bereits die gleichen Rechte für Flüchtlinge gewährleistet, und hat keine finanziellen Folgen.Schwerpunkte
- Der Vorbehalt zu Art. 17 Z 2 lit. a, der die Beschäftigung von Flüchtlingen nach drei Jahren Aufenthalt einschränkt, wird vollständig zurückgezogen.
- Der Vorbehalt zu Art. 22 Z 1, der die Gründung und Führung privater Pflichtschulen betraf, wird vollständig zurückgezogen.
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