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Teilweise Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention
Ministerialentwurf vom 22.04.2014

Zusammenfassung

Der Entwurf sieht vor, mehrere veraltete Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuziehen – namentlich zu Art. 17 Z 2 lit. a, Art. 22 Z 1 und Art. 23 – sowie den Vorbehalt zu Art. 25 Z 2/3 nur teilweise zu entfernen. Die Maßnahme richtet sich nach dem aktuellen EU‑Recht, das bereits die gleichen Rechte für Flüchtlinge gewährleistet, und hat keine finanziellen Folgen.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres4/23/2014XXV
Flüchtling
internationales Abkommen

Zusammenfassung

Der Entwurf sieht vor, mehrere veraltete Vorbehalte zur Genfer Flüchtlingskonvention zurückzuziehen – namentlich zu Art. 17 Z 2 lit. a, Art. 22 Z 1 und Art. 23 – sowie den Vorbehalt zu Art. 25 Z 2/3 nur teilweise zu entfernen. Die Maßnahme richtet sich nach dem aktuellen EU‑Recht, das bereits die gleichen Rechte für Flüchtlinge gewährleistet, und hat keine finanziellen Folgen.

Schwerpunkte

  • Der Vorbehalt zu Art. 17 Z 2 lit. a, der die Beschäftigung von Flüchtlingen nach drei Jahren Aufenthalt einschränkt, wird vollständig zurückgezogen.
  • Der Vorbehalt zu Art. 22 Z 1, der die Gründung und Führung privater Pflichtschulen betraf, wird vollständig zurückgezogen.
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Kurz Sebastian

ÖVP


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