Einführung eines Gesetzes zur Festlegung des Verfassungsrangs von Staatsverträgen
Ministerialentwurf vom 20.03.2017Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz, führt ein neues Staatsverträge‑Bundesverfassungsgesetz ein und legt fest, welche internationalen Verträge als Verfassungsgesetze gelten. Damit wird der Verfassungsrang von Staatsverträgen klar definiert und nicht genannte Verträge verlieren ihre besondere Rechtsstellung.Bundeskanzleramt3/21/2017XXV
Verfassung
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz, führt ein neues Staatsverträge‑Bundesverfassungsgesetz ein und legt fest, welche internationalen Verträge als Verfassungsgesetze gelten. Damit wird der Verfassungsrang von Staatsverträgen klar definiert und nicht genannte Verträge verlieren ihre besondere Rechtsstellung.Schwerpunkte
- Der Entwurf ergänzt Art. 50 um Absatz 6, der ein spezielles Bundesverfassungsgesetz einführt, um festzulegen, welche Staatsverträge verfassungsrechtlich gelten.
- Art. 151 Abs. 62 legt das Inkrafttreten des neuen Art. 50 Abs. 6 fest; Abs. 63 regelt Übergangsbestimmungen für bereits vor 2008 genehmigte Staatsverträge, die vereinfachte Änderungen erlauben.
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