Zusammenfassung
Das Protokoll Nr. 15 zur EMRK ändert das Verfahren des EGMR: Es führt ein Subsidiaritäts‑ und Ermessensprinzip ein, legt eine Höchstaltersgrenze von 65 Jahren für Richterkandidaten fest, streicht das Widerspruchsrecht bei Weitergabe an die Große Kammer, verkürzt die Beschwerdefrist auf vier Monate und passt die Bagatellbeschwerde‑Regelung an.Bundeskanzleramt3/27/2017XXV
Menschenrechte
Zusammenfassung
Das Protokoll Nr. 15 zur EMRK ändert das Verfahren des EGMR: Es führt ein Subsidiaritäts‑ und Ermessensprinzip ein, legt eine Höchstaltersgrenze von 65 Jahren für Richterkandidaten fest, streicht das Widerspruchsrecht bei Weitergabe an die Große Kammer, verkürzt die Beschwerdefrist auf vier Monate und passt die Bagatellbeschwerde‑Regelung an.Schwerpunkte
- Ein neuer Beweggrund wird in die Präambel eingefügt, der das Subsidiaritätsprinzip und den Ermessensspielraum der Vertragsparteien betont.
- Kandidaten für die Richterwahl dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Liste das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren wird aufgehoben.
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