KindRückG 2017 – Neuerungen im Verfahren zur Rückführung von entführten Kindern
Ministerialentwurf vom 10.05.2017Zusammenfassung
Das KindRückG 2017 integriert die Regelungen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen in das Außerstreitgesetz, schafft einen neuen 7a‑Abschnitt und gibt Gerichten sowie Sicherheitsbehörden erweiterte Befugnisse zur schnellen Rückführung von entführten Kindern.Bundesministerium für Justiz5/11/2017XXV
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Das KindRückG 2017 integriert die Regelungen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen in das Außerstreitgesetz, schafft einen neuen 7a‑Abschnitt und gibt Gerichten sowie Sicherheitsbehörden erweiterte Befugnisse zur schnellen Rückführung von entführten Kindern.Schwerpunkte
- Ein Antrag auf Rückführung oder Kontaktrecht muss beim zuständigen Pflegschafts‑ bzw. Bezirksgericht schriftlich eingereicht und an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet werden.
- Gerichte behandeln die Anträge vorrangig, prüfen die formalen Voraussetzungen (Übersetzungen, Vollmacht) und können unbegründete Anträge sofort zurückweisen.
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