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Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof
Ministerialentwurf vom 11.06.2014

Zusammenfassung

Der Entwurf führt ein neues Verfahren ein, mit dem Parteien und Verbände beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung einer allgemeinen Rechtsnorm beantragen können, wenn sie in einem laufenden Rechtsmittel gegen deren Anwendung sind. Das Verfahren gilt seit 1. Jänner 2015 für Zivil‑, Straf‑, Verwaltungs‑ und außerstreitliche Verfahren sowie das Wahlrecht.
Bundeskanzleramt6/12/2014XXV
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Zusammenfassung

Der Entwurf führt ein neues Verfahren ein, mit dem Parteien und Verbände beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung einer allgemeinen Rechtsnorm beantragen können, wenn sie in einem laufenden Rechtsmittel gegen deren Anwendung sind. Das Verfahren gilt seit 1. Jänner 2015 für Zivil‑, Straf‑, Verwaltungs‑ und außerstreitliche Verfahren sowie das Wahlrecht.

Schwerpunkte

  • Ein „Parteiantrag auf Normenkontrolle“ kann von Personen, Verbänden und bestimmten Behörden gestellt werden, wenn sie in einem erstinstanzlichen Rechtsmittel gegen eine Entscheidung stehen und die Anwendung einer generellen Norm für verfassungswidrig halten.
  • Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob das eingereichte Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist; das erstinstanzliche Gericht muss ihn darüber sofort informieren.
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Spindelegger Michael, Dr.

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