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Web‑Zugänglichkeits‑Gesetz – Barrierefreie digitale Angebote des Bundes
Ministerialentwurf vom 27.11.2018

Zusammenfassung

Das Web‑Zugänglichkeits‑Gesetz verpflichtet alle Bundesbehörden und zugehörigen Einrichtungen, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Es setzt die EU‑Richtlinie um, definiert technische Standards (WCAG‑AA, EN 301 549) und legt ein Überwachungs‑ sowie Beschwerdeverfahren fest.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort11/28/2018XXVI
Internet

Zusammenfassung

Das Web‑Zugänglichkeits‑Gesetz verpflichtet alle Bundesbehörden und zugehörigen Einrichtungen, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Es setzt die EU‑Richtlinie um, definiert technische Standards (WCAG‑AA, EN 301 549) und legt ein Überwachungs‑ sowie Beschwerdeverfahren fest.

Schwerpunkte

  • Das Gesetz definiert das Ziel, Websites und mobile Anwendungen des Bundes barrierefrei zu machen, um allen Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen, einen besseren Zugang zu ermöglichen.
  • Der Anwendungsbereich umfasst Bundesbehörden und Einrichtungen im öffentlichen Interesse, wobei zahlreiche Ausnahmen (z. B. alte Dokumente, reine Intranets) definiert sind.
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Schramböck Margarete, Dr.

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