<!--[-->Bundes‑Grundsatzgesetz für Sozialhilfe und Sozialhilfe‑Statistik<!--]-->
Bundes‑Grundsatzgesetz für Sozialhilfe und Sozialhilfe‑Statistik
Ministerialentwurf vom 29.11.2018

Zusammenfassung

Das Gesetz schafft ein bundesweites Grundsatzgesetz für die Sozialhilfe, das Leistungen an Bedürftige nur bei Nachweis einer Notlage und Arbeits‑ bzw. Integrationsbereitschaft gewährt. Es definiert Höchstbeträge, schließt bestimmte Gruppen aus und verpflichtet die Länder zur quartalsweisen Datenübermittlung für eine zentrale Statistik.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/30/2018XXVI
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Das Gesetz schafft ein bundesweites Grundsatzgesetz für die Sozialhilfe, das Leistungen an Bedürftige nur bei Nachweis einer Notlage und Arbeits‑ bzw. Integrationsbereitschaft gewährt. Es definiert Höchstbeträge, schließt bestimmte Gruppen aus und verpflichtet die Länder zur quartalsweisen Datenübermittlung für eine zentrale Statistik.

Schwerpunkte

  • Leistungen werden nur Personen gewährt, die in einer sozialen Notlage sind und sich nachweislich um deren Beseitigung bemühen.
  • Monatliche Höchstbeträge für Geld‑ und Sachleistungen werden festgelegt; die Gesamthöhe darf für Alleinstehende 100 % des Netto‑Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen, für weitere Haushaltsmitglieder degressiv reduziert.
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

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6B - Steiermark Mitte



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