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Grundsatzgesetz zur Förderung von Biomasse‑Ökostromanlagen
Ministerialentwurf vom 26.02.2019

Zusammenfassung

Das Grundsatzgesetz fördert Ökostromanlagen, die mit fester Biomasse betrieben werden, indem es Netzbetreiber zur Abnahme verpflichtet und eine vergütete Einspeisevergütung von bis zu 36 Monaten ermöglicht. Die Finanzierung erfolgt über einen Zuschlag zum Netznutzungsentgelt, den alle Stromverbraucher im jeweiligen Bundesland zahlen.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus2/27/2019XXVI
Elektrizitätsindustrie

Zusammenfassung

Das Grundsatzgesetz fördert Ökostromanlagen, die mit fester Biomasse betrieben werden, indem es Netzbetreiber zur Abnahme verpflichtet und eine vergütete Einspeisevergütung von bis zu 36 Monaten ermöglicht. Die Finanzierung erfolgt über einen Zuschlag zum Netznutzungsentgelt, den alle Stromverbraucher im jeweiligen Bundesland zahlen.

Schwerpunkte

  • Das Gesetz gilt für alle Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse, deren Einspeisetarif zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2019 ausläuft.
  • Verteilernetzbetreiber müssen den von diesen Anlagen angebotenen Ökostrom abnehmen und vergüten, wobei sie als indirekte Stellvertreter der Ökostromabwicklungsstelle auftreten.
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Köstinger Elisabeth

ÖVP


2 - Kärnten



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