<!--[-->Änderung des Haftungsrechts für Alm‑ und Weidehaltung<!--]-->
Änderung des Haftungsrechts für Alm‑ und Weidehaltung
Ministerialentwurf vom 07.04.2019

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert § 1320 ABGB, um Tierhalter*innen in Alm‑ und Weidewirtschaft klare Vorgaben zu geben, wie sie Gefahren einschätzen und zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; das Inkrafttreten ist für Schäden ab dem 1. Juni 2019 vorgesehen.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz4/8/2019XXVI
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert § 1320 ABGB, um Tierhalter*innen in Alm‑ und Weidewirtschaft klare Vorgaben zu geben, wie sie Gefahren einschätzen und zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; das Inkrafttreten ist für Schäden ab dem 1. Juni 2019 vorgesehen.

Schwerpunkte

  • Der neue Absatz 2 von § 1320 verlangt, dass Tierhalter*innen bei der Gefahrenbeurteilung anerkannte Standards der Viehhaltung heranziehen und zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen.
  • Die Änderung tritt mit dem 1. Juni 2019 in Kraft und gilt nur für Schäden, die nach diesem Datum entstehen.
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Moser Josef, Dr.

ÖVP


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