Drittes Gewaltschutzgesetz – Stärkung von Opferschutz und Strafverschärfung
Ministerialentwurf vom 14.05.2019Zusammenfassung
Der Entwurf stärkt den Opferschutz durch längere Verjährungsfristen, neue Erschwerungsgründe und höhere Mindeststrafen bei Gewalt‑ und Sexualdelikten sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für bestimmte Straftäter.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz5/15/2019XXVI
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Der Entwurf stärkt den Opferschutz durch längere Verjährungsfristen, neue Erschwerungsgründe und höhere Mindeststrafen bei Gewalt‑ und Sexualdelikten sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für bestimmte Straftäter.Schwerpunkte
- Das ABGB wird dahingehend geändert, dass Schadenersatzansprüche länger geltend gemacht werden können – erst nach Ablauf der Strafverjährung und mindestens ein Jahr nach Abschluss eines Strafverfahrens. Für Sexualdelikte beginnt die Frist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Im Strafgesetzbuch werden neue Erschwerungsgründe eingeführt: nachhaltige Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens des Opfers sowie zusätzliche Tatbestandsmerkmale (z. B. gegen Angehörige, bei Missbrauch einer Autoritätsstellung, bei Einsatz von Waffen). Bei Wiederholungstätern erhöht sich das Höchstmaß der Strafe um die Hälfte, maximal auf 20 Jahre.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.