Erweiterte Meldepflicht für Krankenanstalten bei Verdacht auf FGM‑bedingte Kindeswohlgefährdung
Ministerialentwurf vom 16.05.2019Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das B‑KJHG um eine neue Meldepflicht für Krankenanstalten, wenn der Verdacht besteht, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, weil die Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung ist. Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2020.Bundeskanzleramt5/17/2019XXVI
Familie
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das B‑KJHG um eine neue Meldepflicht für Krankenanstalten, wenn der Verdacht besteht, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, weil die Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung ist. Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2020.Schwerpunkte
- Krankenanstalten müssen unverzüglich schriftlich den örtlich zuständigen Kinder‑ und Jugendhilfeträger informieren, wenn sie begründeten Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, weil die Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung ist.
- Die Entscheidung über die Meldung nach Abs. 1 und 1a muss im Zweifelsfall von mindestens zwei Fachkräften gemeinsam getroffen werden (Vier‑Augen‑Prinzip).
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