Umsetzung der EU‑Richtlinien zu Prozesskostenhilfe und Jugend‑Verfahrensgarantien
Ministerialentwurf vom 04.07.2019Zusammenfassung
Der Entwurf ändert mehrere Strafgesetze, um EU‑Richtlinien zur Prozesskostenhilfe und zu Verfahrensgarantien für Jugendliche umzusetzen. Er führt kostenfreie Verteidiger‑in‑Bereitschaft‑Leistungen, stärkt die Rechte von schutzbedürftigen Beschuldigten und legt neue Fortbildungs‑ sowie Beschleunigungs‑Pflichten für Jugendverfahren fest. Inkrafttreten: 1. Nov 2019.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz7/5/2019XXVI
Strafrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert mehrere Strafgesetze, um EU‑Richtlinien zur Prozesskostenhilfe und zu Verfahrensgarantien für Jugendliche umzusetzen. Er führt kostenfreie Verteidiger‑in‑Bereitschaft‑Leistungen, stärkt die Rechte von schutzbedürftigen Beschuldigten und legt neue Fortbildungs‑ sowie Beschleunigungs‑Pflichten für Jugendverfahren fest. Inkrafttreten: 1. Nov 2019.Schwerpunkte
- Beschuldigte, die nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Verteidiger in Bereitschaft zu tragen – weil sie etwa schutzbedürftig sind oder eine Vernehmung nach § 174 Abs. 1 anstehen – erhalten diese Unterstützung kostenfrei.
- Der Begriff „Person, der ein Sachwalter bestellt wurde“ wird zu „volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB hat“ geändert, sodass neben dem klassischen Sachwalter auch gesetzliche Vertreter und Vorsorgebevollmächtigte erfasst werden.
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