Umsetzung von EU‑Richtlinien zum Jugendschutz im Verwaltungsstrafverfahren
Ministerialentwurf vom 07.07.2019Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Verwaltungsstraf‑ und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, um EU‑Richtlinien zum Jugendschutz und zur Prozesskostenhilfe umzusetzen. Er führt neue Rechte für Jugendliche ein – etwa medizinische Untersuchungen, Verteidiger in Bereitschaft und besondere Verfahrensgarantien – und definiert geringfügige Zuwiderhandlungen.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz7/8/2019XXVI
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Verwaltungsstraf‑ und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, um EU‑Richtlinien zum Jugendschutz und zur Prozesskostenhilfe umzusetzen. Er führt neue Rechte für Jugendliche ein – etwa medizinische Untersuchungen, Verteidiger in Bereitschaft und besondere Verfahrensgarantien – und definiert geringfügige Zuwiderhandlungen.Schwerpunkte
- Der neue § 4 definiert, dass Personen unter 14 Jahren nicht strafbar sind und Jugendliche (14‑18 Jahre) bei fehlender Reife oder geringem Verschulden von der Strafbarkeit ausgenommen werden können.
- Ein neuer § 10 Abs. 3 definiert „geringfügige Zuwiderhandlung“ als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 7 500 € und ohne Freiheitsstrafe.
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