Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Bundesgesetz über Kranken‑ und Kuranstalten, indem er den Titel zu „Krankenanstaltengesetz“ (KAG) umwandelt und sämtliche Bestimmungen zu Kuranstalten entfernt. Die Änderungen treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz8/2/2019XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Bundesgesetz über Kranken‑ und Kuranstalten, indem er den Titel zu „Krankenanstaltengesetz“ (KAG) umwandelt und sämtliche Bestimmungen zu Kuranstalten entfernt. Die Änderungen treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Gesetzestitel wird zu „Bundesgesetz über Krankenanstalten“ (KAG) geändert und die Abkürzung lautet KAG.
- Alle Formulierungen, die sich auf Kuranstalten beziehen, werden aus den §§ 60 und 61 gestrichen.
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