<!--[-->Datenschutz‑Anpassungsgesetz – Inneres (2023‑2024)<!--]-->
Datenschutz‑Anpassungsgesetz – Inneres (2023‑2024)
Ministerialentwurf vom 10.01.2018

Zusammenfassung

Das Datenschutz‑Anpassungsgesetz – Inneres aktualisiert über 30 Bundesgesetze, um sie an die EU‑Datenschutzgrundverordnung anzupassen, führt neue Aufbewahrungspflichten für Verarbeitungsprotokolle ein und benennt den Bundesminister für Inneres als zentralen Auftragsverarbeiter.
Bundesministerium für Inneres1/11/2018XXVI
Informatik
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Das Datenschutz‑Anpassungsgesetz – Inneres aktualisiert über 30 Bundesgesetze, um sie an die EU‑Datenschutzgrundverordnung anzupassen, führt neue Aufbewahrungspflichten für Verarbeitungsprotokolle ein und benennt den Bundesminister für Inneres als zentralen Auftragsverarbeiter.

Schwerpunkte

  • In vielen Gesetzen wird das Wort „verwenden“ konsequent durch „verarbeiten“ ersetzt, um die Terminologie an die DSGVO anzupassen.
  • Für sämtliche betroffenen Gesetze wird ein neuer Absatz eingefügt, der die Aufbewahrung von Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge für zwei Jahre vorschreibt.
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