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Erwachsenenschutz‑Anpassungsgesetz – Vereinheitlichung und neue Vertretungsregeln
Ministerialentwurf vom 08.05.2018

Zusammenfassung

Der Entwurf passt über 30 Bundesgesetze an das neue Erwachsenenschutz‑Gesetz an, indem er den Begriff „Sachwalter“ durch „Erwachsenenvertreter“ ersetzt, neue Berichtspflichten einführt und den Genehmigungsvorbehalt für umfassende Vertretungsbefugnisse etabliert. Das Inkrafttreten ist für den 1. August 2018 vorgesehen, mit automatischer Löschung alter Sachwalter‑Eintragungen bis zum 30. Juni 2019.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz5/9/2018XXVI
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Der Entwurf passt über 30 Bundesgesetze an das neue Erwachsenenschutz‑Gesetz an, indem er den Begriff „Sachwalter“ durch „Erwachsenenvertreter“ ersetzt, neue Berichtspflichten einführt und den Genehmigungsvorbehalt für umfassende Vertretungsbefugnisse etabliert. Das Inkrafttreten ist für den 1. August 2018 vorgesehen, mit automatischer Löschung alter Sachwalter‑Eintragungen bis zum 30. Juni 2019.

Schwerpunkte

  • Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen betreffen das ABGB: § 165 wird dahingehend geändert, dass Eltern nur dann über das Vermögen ihres minderjährigen Kindes Bericht erstatten müssen, wenn das Gericht es ausdrücklich verlangt; § 214 schließt den Kinder‑ und Jugendhilfeträger von der Rechnungslegungspflicht aus.
  • Im Grundbuchsgesetz wird das Wort „Sachwalter“ durch den Verweis auf den Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) ersetzt, und die Möglichkeit einer gewählten Erwachsenenvertretung wird eingeführt.
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Moser Josef, Dr.

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