Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das ASVG, indem er die Telerehabilitation als Teil der ambulanten Rehabilitation definiert. Die Änderung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz9/4/2018XXVI
soziale Sicherheit
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das ASVG, indem er die Telerehabilitation als Teil der ambulanten Rehabilitation definiert. Die Änderung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Entwurf fügt in § 302 Abs. 1 Z 1a die Formulierung „einschließlich der Telerehabilitation“ ein, sodass digitale Nachsorge offiziell zu den ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen gehört.
- Der bisherige § 715 wird im neuen Gesetz in § 717 umbenannt, damit die Nummerierung der §§ konsistent bleibt.
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