Einführung des Meister‑Namenszusatzes "Mst./Mst.in" in der GewO 1994
Ministerialentwurf vom 22.01.2020Zusammenfassung
Der Entwurf fügt der Gewerbeordnung 1994 einen neuen Absatz hinzu, der es Meistern erlaubt, den Titel „Mst.“ bzw. „Mst.in“ vor ihrem Namen zu führen und in amtlichen Urkunden eintragen zu lassen. Das Inkrafttreten ist an die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gekoppelt.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort1/23/2020XXVII
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Zusammenfassung
Der Entwurf fügt der Gewerbeordnung 1994 einen neuen Absatz hinzu, der es Meistern erlaubt, den Titel „Mst.“ bzw. „Mst.in“ vor ihrem Namen zu führen und in amtlichen Urkunden eintragen zu lassen. Das Inkrafttreten ist an die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gekoppelt.Schwerpunkte
- Personen, die die Meisterprüfung bestanden haben, dürfen den Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ – abgekürzt Mst./Mst.in – vor ihrem Namen führen und in amtlichen Urkunden eintragen lassen.
- Der neue Absatz (§ 21 Abs. 5) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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