Reform des Maßnahmenvollzugs – neue Kriterien, Verfahren und Ausweitung auf Terrorismus
Ministerialentwurf vom 25.05.2021Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Maßnahmenvollzugssystem, ersetzt die alte Bezeichnung "Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher" durch "forensisch‑therapeutisches Zentrum", verschärft die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 StGB, führt ein vorläufiges Absehen vom Vollzug ein und erweitert die Regelungen auf terroristische Straftaten sowie auf Jugendliche.Bundesministerium für Justiz5/26/2021XXVII
Strafrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Maßnahmenvollzugssystem, ersetzt die alte Bezeichnung "Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher" durch "forensisch‑therapeutisches Zentrum", verschärft die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 StGB, führt ein vorläufiges Absehen vom Vollzug ein und erweitert die Regelungen auf terroristische Straftaten sowie auf Jugendliche.Schwerpunkte
- Der Begriff "Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher" wird durch "forensisch‑therapeutisches Zentrum" ersetzt, um die Maßnahme weniger stigmatisierend zu formulieren.
- Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Tat als unmittelbare Folge einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen wurde und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter künftig eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begeht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.