Erweiterung des Datenzugangs für Wissenschaft und neue Verwaltungsregister
Ministerialentwurf vom 01.07.2021Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Bundesstatistikgesetz um neue Regelungen zum Zugriff wissenschaftlicher Einrichtungen auf Register‑ und Statistikdaten, definiert ein Verwaltungsregister und legt Kosten‑ und Datenschutzbestimmungen fest. Alle Änderungen gelten ab 1. Januar 2022.Bundeskanzleramt7/2/2021XXVII
Statistik
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum
Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Bundesstatistikgesetz um neue Regelungen zum Zugriff wissenschaftlicher Einrichtungen auf Register‑ und Statistikdaten, definiert ein Verwaltungsregister und legt Kosten‑ und Datenschutzbestimmungen fest. Alle Änderungen gelten ab 1. Januar 2022.Schwerpunkte
- Die Bundesanstalt muss als Auftragsverarbeiter für registerführende Stellen mitwirken und sicherstellen, dass Fernzugriffe auf Registerdaten nur unter definierten Voraussetzungen gewährt werden.
- Eine Verknüpfung von Statistik‑ und Registerforschungsdaten ist nur zulässig, wenn sowohl die Bedingungen des § 31a als auch die des § 31b erfüllt sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.