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Einrichtung eines Bundesfonds für Hospiz‑ und Palliativversorgung
Ministerialentwurf vom 22.10.2021

Zusammenfassung

Das Hospiz‑ und Palliativfondsgesetz richtet einen Fonds ein, aus dem seit 2022 jährliche Zweckzuschüsse an die Länder fließen, um den modular abgestuften Hospiz‑ und Palliativbereich auszubauen. Die Mittel sind zweckgebunden, müssen Qualitäts‑ und Ausbaubedingungen erfüllen und werden nach festgelegten Fristen ausgezahlt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/23/2021XXVII
Gesundheit
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen

Zusammenfassung

Das Hospiz‑ und Palliativfondsgesetz richtet einen Fonds ein, aus dem seit 2022 jährliche Zweckzuschüsse an die Länder fließen, um den modular abgestuften Hospiz‑ und Palliativbereich auszubauen. Die Mittel sind zweckgebunden, müssen Qualitäts‑ und Ausbaubedingungen erfüllen und werden nach festgelegten Fristen ausgezahlt.

Schwerpunkte

  • Ein Hospiz‑ und Palliativfonds wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet und vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister verwaltet.
  • Der Bund stellt den Ländern jährlich Zweckzuschüsse bereit: 21 Mio. € (2022), 36 Mio. € (2023) und 51 Mio. € (2024). Ab 2025 wird der Betrag anhand der Aufwertungszahl des ASVG angepasst.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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