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Neuregelung der Ergänzungsregister im E‑GovG
Ministerialentwurf vom 18.11.2021

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das E‑Government‑Gesetz, führt getrennte Ergänzungsregister für natürliche Personen und sonstige Betroffene ein und verlegt Unternehmensdaten vom öffentlichen ERsB in das nicht‑öffentliche Unternehmensregister (URV).
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort11/19/2021XXVII
Informatik
Verwaltungsorganisation
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das E‑Government‑Gesetz, führt getrennte Ergänzungsregister für natürliche Personen und sonstige Betroffene ein und verlegt Unternehmensdaten vom öffentlichen ERsB in das nicht‑öffentliche Unternehmensregister (URV).

Schwerpunkte

  • Das Gesetz schafft ein zweistufiges Ergänzungsregister – eines für natürliche Personen (ERnP) und eines für sonstige Betroffene (ERsB).
  • Für Unternehmen, land‑ und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Gewerbebetriebe wird künftig die GLN als eindeutige Stammzahl verwendet.
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Schramböck Margarete, Dr.

ÖVP


7 - Tirol



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